Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.12.2021. Dies Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.