Anmeldung vor Arbeitsantritt
Die Bestimmungen über die Anmeldung vor Arbeitsbeginn sind österreichweit anzuwenden.

Die Dienstgeber sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet jeden Dienstnehmer vor dem Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
   
 

Lohnkonto Inhalte
Inhalt des Lohnkontos

In der Praxis gibt es oft Unsicherheit darüber, welche Bezüge in ein Lohnkonto aufzunehmen sind und welche nicht. Es sind auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören im Lohnkonto anzugeben.
   
  Die folgende Aufstellung vom BMF stellt eine Übersicht dar, der nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden Bezüge, die grundsätzlich ins Lohnkonto aufzunehmen sind.
   
 

Kinder und Jugendliche im Betrieb
Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15.Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Kinder dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Minderjährige, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen jedoch auch wenn sie das 15.Lebensjahr noch nicht vollendet haben i.R. eines Lehrverhältnisses, Ferialpraktikums, Pflichtpraktikums, bzw Ausbildungsverhältnisses, unter Beachtung der geltenden Schutzbestimmungen, beschäftigt werden.

In Familienbetrieben dürfen Kinder nach Vollendung des 12.Lebensjahres, außerhalb der Zeiten des Schulbesuchs zu leichten und vereinzelten Arbeiten herangezogen werden, wenn sie mit dem Betriebsinhaber in einem nahen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Im übrigen dürfen Kinder zu Arbeiten im Haushalt, zu Botengängen und zu Handreichungen herangezogen werden.

Jugendliche sind Personen, die nicht Kinder sind bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.
Die Jugendlichen unterliegen einer Reihe von Schutzbestimmungen bezüglich der Arbeitszeit, der Ruhezeiten etc.
Für einzelne Bereiche, wie beispielsweise für das Gastgewerbe, Bäcker, und Verkaufsstellen im Handel gibt es Ausnahmeregelungen.
   
 

Ferialpraktikanten / Ferialarbeitnehmer / Volontär
Vorerst ist abzuklären in welchen Bereich die Person fällt, denn danach richtet sich die arbeitsrechtliche Behandlung. Um Problemen vorzubeugen empfiehlt es sich jedenfalls einen entsprechenden Ausbildungsvertrag/Arbeitsvertrag abzuschließen.
Die Voraussetzungen für ein Ferialpraktikum sind:
  • der Lern- und Ausbildungszweck steht im Vordergrund
  • es besteht keine Arbeitspflicht
  • Ferialpraktikanten unterliegen nicht dem EFZG, dem AngG, dem UrlG und sind von den meisten Kollektivverträgen ausgenommen
  • keine Ein- und Unterordnung in den Betrieb
  • erhält der Praktikant kein Entgelt, ist auch keine Anmeldung erforderlich, bei einem Taschengeld bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2008 € 349,01) ist er als geringfügig Beschäftigter bei der GKK zu melden, übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze ist eine Anmeldung mit voller SV zu erstatten.
  • Im Gastgewerbe gelten abweichend folgenden Regelungen: ein Volontariat ist ausgeschlossen und es wird regelmäßig ein Dienstverhältnis mit den entsprechenden Melde- und Beitragsverpflichtungen begründet. Es ist der Kollektivvertrag anzuwenden und es gelten vollinhaltlich alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Abgrenzung zum Volontär:
  • ein Volontär hat keine durch Schul- oder Studienordnung vorgeschriebene Praxis zu erbringen, und möchte seine Kenntnisse im Betrieb ohne Entgeltanspruch erweitern bzw anwenden. Sie werden nur von der Unfallversicherung erfasst.
Abgrenzung zum Ferialarbeiter
Ferialarbeitnehmer stehen in einem Dienstverhältnis und unterliegen dem jeweils anzuwendenen Kollektivvertrag. (Entlohnung, Sonderzahlung, Urlaub, Krankheit...)
   
 

Arbeitsrecht - Kündigungen
AG-Kündigung während des Krankenstandes

Wird ein Arbeiter während des Krankenstandes gekündigt und ist das Dienstverhältnis noch vor dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres beendet, so lebt dennoch ein neuer Anspruch im "fiktiv" neuen Arbeitsjahr auf, wenn der Arbeitnehmer über den Stichtag des neuen Arbeitsjahres hinaus krank ist.