Anmeldung vor Arbeitsantritt
Die Bestimmungen über die Anmeldung vor Arbeitsbeginn sind österreichweit anzuwenden.

Die Dienstgeber sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet jeden Dienstnehmer vor dem Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Es ist dafür ein zweistufiges Meldeverfahren vorgesehen
  • "Aviso Meldung" vor Arbeitsantritt mit den Mindestangaben (Dienstgeberkontonummer, Namen und Versicherungsnummer des Dienstnehmers und Ort und Tag der Bechäftigungsaufnahme) - kann auch telefonisch oder per Fax übermittelt werden.
  • "Vollmeldung" mit allen Daten innerhalb von sieben Tagen nach Beschäftigungsbeginn
Der Vorteil des zweistufigen Verfahrens liegt darin, dass oft noch einzelne Daten fehlen und hier mit der Aviso Meldung den Anforderungen vorerst entsprochen wird.
Allerdings muss für einen Dienstnehmer die Anmeldung zweimal bearbeitet werden.

Es gibt daher auch die Möglichkeit im einstufigen Verfahren sofort vor Arbeitsbeginn eine Vollmeldung zu erstatten.

Es ist vor allem auch darauf zu achten, dass die Bestimmungen über die Aviso Meldung auch für fallweise beschäftigte Dienstnehmer gilt. Hier ist allerdings die Vollmeldung erst binnen sieben Tagen nach Ablauf des Beitragsmonats zu erstatten.

Strafbestimmungen
einerseits können Verwaltungsstrafen von € 730 bis € 2.180,00 (im Wiederholungsfall bis € 5.000,00) anfallen, sowie
pauschalierte Beitragszuschläge bei unterbliebener Anmeldung vor Arbeitsantritt in Höhe von € 1.300,00 (€ 500 für gesonderte Bearbeitung und € 800 für den Prüfeinsatz) Hier gibt es für erstmalige verspätete Anmeldungen mit unbedeutenden Folgen Milderungen.
Die bisherigen Beitragszuschläge für Meldeverletzungen bleiben aufrecht.